Wann liegt teilentgeltliche Vermietung vor?
Wenn ein Gebäude oder eine Wohnung zu Wohnzwecken für weniger als 56% der ortsüblichen Miete überlassen wird, liegt eine teilentgeltliche Vermietung vor. Bei Vorliegen der teilentgeltlichen Vermietung sind die anfallenden Werbungskosten ebenfalls nur teilweise abzugsfähig.
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Ein Kommentar zu “Teilentgeltliche Vermietung”