Mit diesem Titel berichtet das Handelsblatt über ein interessantes Urteil. Eine Verstorbene hatte den Fahndungsbeamten nach zwei Jahre vor dem Erbfall eine höhere Summe Geld nach Luxemburg transferiert. Ihr Erbe hat dieses Geld nicht als Erbmasse ausgewiesen. Nachdem er selbst ebenfalls verstorben ist, hat das Finanzamt Wind von der Transaktion bekommen und wollte der Tochter des verstorbenen Erben nachträglich eine Rechnung für das angebliche ausländische Erbe präsentieren. Das Bundesfinanzhof stoppte nun die Beamten, da Sie nicht beweisen konnten, dass das Geld noch zum Erbzeitpunkt vorhanden war. Sie dürften nur Nachforderungen stellen, wenn sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Hinterziehung nachweisen können.
Wenns möglich wäre, hätten die Beamten vermutlich die verstorbene Dame wegen Steuerflucht nachträglich ebenfalls verurteilen lassen.
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