Bei der Organgesellschaft und dem Organträger muss es sich um inländische Kapitalgesellschaften handeln.Es muss ein Ergebnisabführungvertrag über mindestens 5 Jahre abgeschlossen sein.
Der Organträger muss die Mehrheit an der Organgesellschaft besitzen. Dies muss im gesamten Wirtschaftsjahr der Fall sein.
Ausgleichszahlungen an außenstehende Gesellschafter werden mit 4/3 versteuert.
Der Vorteil der Organschaft ist auf jeden Fall, dass die Gesellschaft, an die der Gewinn abgeführt wird, 5% des Betrages gemäß § 8 b KStG nicht pauschal versteuern muss.
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