Gemäß § 10 Absatz 2 Gewerbesteuergesetz gilt der Gewerbeertrag bei abweichendem Wirtschaftsjahr in dem Erhebungszeitraum als bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.Eine Kuriosität ist zum Beispiel eine Veränderung des Wirtschaftsjahres der Gesellschaft.
Wenn das Wirtschaftsjahr der Gesellschaft im Jahr 01 im Januar enden würde und die Gesellschaft beschliesst im Januar das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr anzugleichen, so wird am Ende des Jahres 01 in die Gewerbesteuererklärung der Gewerbeertrag für das Wirtschaftsjahr vom Januar 00 bis Januar 01 und für das Rumpfgeschäftsjahr von Ferbruar 01 bis Dezember 01 eingetragen. Bei der Körperschaftsteuer wird das zu versteuernde Einkommen analog behandelt.
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