Verlustabzug bei Körperschaften

Gilt der § 10d EStG auch für Kapitalgesellschaften?

Ja über den § 8 Abs. 1 KStG. Damit kann ein negatives Einkommen in Höhe von EUR 511.500 in das Vorjahr zurückgetragen werden. Der restliche Verlust kann in das nächste Jahr vorgetragen werden und von dem jeweiligen Gewinn bis zu einer Höhe von EUR 1 Million unbeschränkt abgezogen werden. Für Beträge über EUR 1 Million können 60% des Vorjahresverlustes mit dem noch verbleibenden laufenden Gewinn verrechnet werden. 

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