Welche Arten der Klagen können vor Finanzgerichten erhoben werden?
Anfechtungsklagen, die eine Änderung oder Aufhebung eines Verwaltungsaktes begehren.
Verpflichtungsklagen, die den Erlass eines Verwaltungsaktes begehren.
Leistungsklagen, die Leistungen (außer dem Erlass eines Verwaltungsaktes) begehren.
Feststellungsklagen, die die Feststellung eines Rechtsverhältnisses begehren.
Sprungklagen sind Klagen ohne ein Vorverfahren. Beispielsweise wird die Klage direkt erhoben. Auf das Einspruchsverfahren wird seitens des Klägers verzichtet.
Untätigkeitsklagen werden erhoben, sofern die Finanzverwaltung beispielsweise im anhängigen Einspruchsverfahren über einen gewissen Zeitraum untätig ist bzw. die Sache nicht bearbeitet.
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