Gemäß dem Urteil des FG Düsseldorf vom 2. November 2011 sind die Einkommensteuerschulden des Erblassers für das Todesjahr als Nachlassverbindlichkeit abziehbar. Bisher hält die Finanzverwaltung an der Auffassung, dass die Einkommensteuerschulden des Todesjahres keine Nachlassverbindlichkeit sind, da diese erst mit Ende des Veranlagungszeitraums, also am 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres, entstehen. Das Finanzgericht ist jedoch der Auffassung, dass die Veranlagung bis zum Todeszeitpunkt vorzunehmen ist, da bis zu diesem Zeitpunkt die Einkommensteuer tatsächlich geschuldet wird. Seitens der Finanzverwaltung wurde gegen dieses Urteil Revision eingelegt.
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