Es ist ernsthaft zweifelhaft, ob zugeflossene erstattungszinsen zur Einkommensteuer der Jahre 2001 bis 2003 als Einnehmen aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Absatz 1 Nr. 7 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetztes 2010 vom 8. Dezember 2010 der Steuer bzw. Abgeltungssteuer unterliegen. Insbesondere bestehen Zweifel an der rückwir´kenden Anwendung der Vorschrift.
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