Nach Auffassung des BFH gemäß dem Urteil vom 9. Februar 2012 ist die beschränkte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten verfassungsgemäß und versößt damit nicht gegen das Grundgesetzt. Die erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten können gemäß dem Einkommensteuerrecht zu 2/3 jedoch maximal bis zu EUR 4.000,00 pro Kind abgezogen werden.
Ähnliche Artikel:
- Einkommensteuerschulden des Erblassers Gemäß dem Urteil des FG Düsseldorf vom 2. November 2011 sind die Einkommensteuerschulden des Erblass…
- Kettenschenkung Sofern die Eltern ein Grundstück auf ihr Kind übertragen und das Kind anschließend das Grundstück au…
- Verlustabzug bei Körperschaften Gilt der § 10d EStG auch für Kapitalgesellschaften? Ja über den § 8 Abs. 1 KStG. Damit kann ein nega…
- Besucher & Einnahmen im März 2009 Der März 2009 war für die Seite bzw. für den Blog www.freeweb24.de erfolgreich. Zumindest haben sich…
- Teilwertabschreibung auf börsennotierte Aktien Sofern der Aktienkurs zum Bilanzstichtag unter den Anschaffungskosten liegt, ist bei im Anlagevermög…