Gemäß dem Urteil des FG Baden-Würtemberg vom 25. Mai 2011 ist der Verzicht auf das mehrheitsstimmrecht eines GmbH-Gesellschafters keine Schenkung im Sinne des § 7 ErbStG. Die Richter sehen hierbei auch keinen Schenkungssachverhalt, wenn sich durch diesen Verzicht der Wert der übrigen Anteile erhöht. Ein Revisionsverfahren beim BFH ist zu diesem Sachverhalt anhängig.
Im Prinzip eine interessanter Gedankenansatz, den die Finanzverwaltung angesichts klammer Kassen verfolgt. Weitergedacht könnte dies auch bedeuten, dass ein Anteilseigner, der beispielsweise bei einer Kapitalerhöhung ein günstiges Bezugsrecht nicht ausübt, den ausübenden Anteilseignern ebenfalls „virtuell“ etwas schenkt…
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