Mit der Löschung der Gesellschaft aus dem jeweiligem Register.
Bei einer Insolvenz mit dem Ende der geschäftlichen Tätigkeit und dem Ende der Verteilung der Vermögensmasse.
Interessant ist hierbei, dass das Finanzamt keinen Bescheid zustellen kann, wenn die Gesellschaft erloschen ist. Wenn das FA zu langsam ist, könnte es auf den bescheideten Forderungen sitzen bleiben. In der Regel wird allerdings kein Unternehmen aufgelöst, was profitabel und somit steuerpflichtig ist.
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